Wie weiter mit der Schulsozialarbeit?

Gross ist die Verunsicherung von Schulbehörden und Gemeinden, nachdem der Grosse Rat am 21.Dezember letzten Jahres in der 1.Lesung zur Teilrevision des Schulgesetzes den ganzen Paragrafen über die Schulsozialarbeit aus dem Gesetz gekippt hat. Was ist geschehen? Mit einem neu geschaffenen Paragrafen wollte der  Regierungsrat die Schulsozialarbeit im Abschnitt über die Schuldienste gesetzlich verankern. Der Paragraf enthielt folgende wichtigen Punkte: 1. Die Sicherstellung von  Qualitätskriterien. 2. Eine Anreizfinanzierung für Gemeinden, welche die Schulsozialarbeit (freiwillig) einführen wollen. 3. Die Gewährleistung einer fachlichen Aufsicht und  Beratung. Die komplette Streichung der Schulsozialarbeit aus dem Gesetz vermittelt den Eindruck, die Ratsmehrheit wende sich grundsätzlich gegen deren Einführung. Doch dem ist nicht so - im Gegenteil: Quer durch die Parteien wird die Schulsozialarbeit als hilfreiche Massnahme begrüsst und Gemeinden, die sie bereits eingeführt haben, möchten sie nicht mehr missen. Die Einsicht ist vorhanden: Schulsozialarbeit ist ein niederschwelliges und leicht zugängliches Angebot für Schülerinnen, Schüler und Lehrpersonen in einem Schulhaus. Sie übernimmt Aufgaben in den Bereichen Beratung, Betreuung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit sozialen Auffälligkeiten und unterstützt und entlastet dadurch die Lehrpersonen erheblich. Ich persönlich erlebe als Sekundarlehrer an der Kreisschule Mutschellen, wie die bereits 2002 eingestellte Schulsozialarbeitin unseren Schulalltag entlastet und ein gutes Schulklima gefördert hat. Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass es eine gesetzliche Grundlage mit Richtlinien  und Hilfestellungen braucht, damit auch weitere Gemeinden auf freiwilliger Basis eine gleichwertige  Schulsozialarbeit einführen können. Viele Gemeinden, die Schulsozialarbeit eingeführt haben und diese heute selbst finanzieren, sind ursprünglich auf Grund der Anreizfinanzierung und der Beratungshilfe des Kantons eingestiegen. Da die Schulpflege als Anstellungsbehörde keine fachliche Aufsicht und keine Qualitätsüberprüfung der Arbeit einer Schulsozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters garantieren kann, braucht es eine kantonale Fachstelle analog wie bei den Schulpsychologischen Diensten. Ich bin zuversichtlich, dass die vorberatende Kommission für Erziehung, Bildung und Kultur für die 2.Lesung des Schulgesetzes einen mehrheitsfähigen Kompromiss finden wird, der eine gesetzliche Verankerung der Schulsozialarbeit doch noch ermöglicht. Wer nämlich ernsthaft will, dass sich die Lehrkräfte wieder vermehrt auf ihr Kerngeschäft, den Unterricht, konzentrieren können, muss ein Interesse an einer qualitativ hochstehenden Schulsozialarbeit haben. Dazu braucht es klar definierte Vorgaben im Schulgesetz.

16. Januar 2005